Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 40

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 40

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 40

Sprachen des Übereinkommens; Verfahren für die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, liegt für jedes Mitglied der Vereinten Nationen, für jeden Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei der Satzung des Internationalen Gerichtshofs oder Mitglied einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen ist, sowie für jeden anderen Staat, den der Rat einlädt, Vertragspartei zu werden, bis zum 1. August 1961 zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
  3. Absatz 3Nach dem 1. August 1961 liegt dieses Übereinkommen für die in Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056649

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A40/NOR40056649

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