Artikel 4
Änderung des Artikels 11 Absatz 3 der Einzigen Suchtgiftkonvention
Artikel 11
Absatz 3 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:
„(3) Der Suchtgiftkontrollrat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind.“