Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Suchtgiftkonvention 1961 Art. 4

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen,

  1. Litera a
    um dieses Übereinkommen in ihren eigenen Hoheitsgebieten durchzuführen,
  2. Litera b
    um bei der Durchführung dieses Übereinkommens mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten und
  3. Litera c
    um nach Maßgabe dieses Übereinkommens die Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Suchtgiften sowie den Handel damit auf ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.

Schlagworte

Gesetzgebungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056610

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A4/NOR40056610

Navigation im Suchergebnis