Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 39

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 39

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 39

Anwendung strengerer staatlicher Kontrollmaßnahmen, als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben

Es wird unterstellt, daß es einer Vertragspartei ungeachtet dieses Übereinkommens weder verwehrt ist noch als verwehrt gilt, strengere oder schärfere Kontrollmaßnahmen zu treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, und insbesondere vorzuschreiben, daß für Zubereitungen des Anhangs römisch III oder für Suchtgifte des Anhangs römisch II einzelne oder alle Kontrollmaßnahmen gelten, die auf Suchtgifte des Anhangs römisch eins anzuwenden sind, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutz der Volksgesundheit oder des öffentlichen Wohls notwendig oder wünschenswert ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056648

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A39/NOR40056648

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