Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 38

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 38

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 38 bis

Vereinbarungen über regionale Zentren

Wenn eine Vertragspartei es als Teile ihrer Aktionen gegen den illegalen Suchtgifthandel unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung für wünschenswert hält und – falls sie es wünscht –, kann sie mit der technischen Beratung durch den Suchtgiftkontrollrat oder durch besondere Behörden und in Beratung mit anderen interessierten Vertragsparteien in der Region das Treffen von Vereinbarungen fördern, die die Entwicklung der regionalen Zentren für wissenschaftliche Forschung und Aufklärung ins Auge fassen, um die sich aus dem illegalen Suchtgiftgebrauch und -handel ergebenden Probleme zu bekämpfen.

Schlagworte

Verfassungsordnung, Rechtsordnung, Suchtgifthandel

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056647

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A38/NOR40056647

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