Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Suchtgiftkonvention 1961 Art. 36

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 36

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 36

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsa) Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um jedes gegen dieses Übereinkommen verstoßende Anbauen, Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Besitzen, Anbietung, Feilhalten, Verteilen, Kaufen, Verkaufen, Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen –, Vermitteln, Versenden – auch im Durchfuhrverkehr –, Befördern, Einführen und Ausführen von Suchtgiften sowie jede nach Ansicht der betreffenden Vertragspartei gegen dieses Übereinkommen verstoßende sonstige Handlung, wenn vorsätzlich begangen, mit Strafe zu bedrohen sowie schwere Verstöße angemessen zu ahnden, insbesondere mit Gefängnis oder sonstigen Arten des Freiheitsentzugs.

    Litera b Ungeachtet des vorhergehenden Buchstabens können die Vertragsparteien, wenn Süchtige derartige Verstöße begangen haben, entweder als Alternative zur Verurteilung oder Bestrafung oder zusätzlich zur Verurteilung und Bestrafung vorsehen, daß derartige Süchtige Maßnahmen der Behandlung, Aufklärung, Nachbehandlung, Rehabilitation und der sozialen Wiedereingliederung in Übereinstimmung mit Artikel 38 Absatz 1 unterzogen werden.

  2. Absatz 2Jede Vertragspartei gewährleistet vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
    1. Litera a, Litera i
      daß jeder, der in Absatz 1 aufgeführten Verstöße, wenn in verschiedenen Staaten begangen, als selbständiger Verstoß gilt,
    2. Sub-Litera, i, i
      daß in bezug auf diese Verstöße die vorsätzliche Teilnahme, die Verabredung und der Versuch mit Strafe im Sinne des Absatzes 1 bedroht werden; dies gilt auch für Vorbereitungs- und Finanzhandlungen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Verstößen,
    3. iii
      daß im Ausland erfolgte Verurteilungen wegen solcher Verstöße rückfallbegründend wirken und
    4. Sub-Litera, i, v
      daß die vorstehend bezeichneten schweren Verstöße, gleichviel ob von Staatsangehörigen oder Ausländern begangen, von der Vertragspartei verfolgt werden, in deren Hoheitsgebiet der Verstoß begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Täter betroffen wird, wenn diese auf Grund ihres Rechts das Auslieferungsersuchen ablehnt und der Täter noch nicht verfolgt und verurteilt worden ist.
    5. Litera b, Litera i
      Jeder der in Absatz 1 und in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten Verstöße gilt als ein in jeden zwischen den Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogener, auslieferungsfähiger Verstoß. Die Vertragsparteien verpflichten sich, derartige Verstöße als auslieferungsfähige Verstöße in jeden zwischen ihnen geschlossenen Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
    6. Sub-Litera, i, i
      Wenn eine Vertragspartei, die die Auslieferung von dem Bestehen eines Vertrags abhängig macht, von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag abgeschlossen hat, einen Antrag auf Auslieferung erhält, steht es ihr frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die in Absatz 1 und in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii bezeichneten Verstöße anzusehen.
    7. iii
      Die Vertragsparteien, die die Auslieferung nicht von dem Bestehen eines Vertrages abhängig machen, erkennen die in Absatz 1 und in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii bezeichneten Verstöße als auslieferungsfähige Verstöße untereinander an, unter der Voraussetzung, daß die im Gesetz der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden.
    8. Sub-Litera, i, v
      Die Auslieferung wird in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei bewilligt, und ungeachtet des Buchstabens b Ziffern i, ii und iii ist die Vertragspartei berechtigt, die Bewilligung der Auslieferung in Fällen zu verweigern, in denen die zuständigen Behörden den Verstoß als nicht schwerwiegend genug ansehen.
  3. Absatz 3Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die im Strafrecht der betreffenden Vertragspartei enthaltene Bestimmung über die Gerichtsbarkeit.
  4. Absatz 4Unberührt von diesem Artikel bleibt der Grundsatz, daß hinsichtlich der darin bezeichneten Verstöße die Bestimmung der Tatbestandsmerkmale, die Strafverfolgung und die Ahndung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zu erfolgen hat.

Schlagworte

Vorbereitungshandlung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056644

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A36/NOR40056644

Navigation im Suchergebnis