Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Suchtgiftkonvention 1961
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 35
Inkrafttretensdatum
03.03.1978
Außerkrafttretensdatum
Index
89/05 Suchtgifte
Text
Artikel 35
Maßnahmen gegen den unerlaubten Verkehr
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnungen
Vorkehrungen zu treffen, um ihre Maßnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs innerstaatlich zu koordinieren; sie können zweckdienlicherweise eine hierfür zuständige Stelle bestimmen,
einander beim Kampf gegen den unerlaubten Verkehr zu unterstützen,
miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen, denen sie als Mitglieder angehören, eng zusammenzuarbeiten, um den Kampf gegen den unerlaubten Verkehr fortlaufend zu koordinieren,
zu gewährleisten, daß die internationale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen rasch vonstatten geht,
zu gewährleisten, daß rechtserhebliche Schriftstücke, die zum Zwecke einer Strafverfolgung in einen anderen Staat zu übermitteln sind, den von den Vertragsparteien bezeichneten Organen rasch zugeleitet werden; dies berührt nicht das Recht einer Vertragspartei zu verlangen, daß ihr rechtserhebliche Schriftstücke auf diplomatischem Wege übersandt werden,
dem Suchtgiftkontrollrat und der Kommission über den Generalsekretär zusätzlich zu den von Artikel 18 geforderten Informationen – falls sie es für erforderlich halten – Angaben, die sich auf illegale Suchtgift-Aktivitäten innerhalb ihrer Grenzen beziehen, einschließlich der Informationen über illegalen Anbau, unerlaubte Erzeugung, Herstellung und Verwendung und von illegalen Handel mit Suchtgiften zu übermitteln und
die im vorangegangenen Absatz erwähnte Information soweit wie möglich und in einer derartigen Art und Weise sowie mittels solcher Daten zu liefern, daß sie dem Ansuchen des Suchtgiftkontrollrates entsprechen; wenn es eine Vertragspartei verlangt, kann der Suchtgiftkontrollrat seinen Rat anbieten, indem er ihr die Information liefert und sich bemüht, den illegalen Handel mit Suchtgiften innerhalb der Grenzen der Vertragspartei einzuschränken.
Schlagworte
Verfassungsordnung, Rechtsordnung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Gesetzesnummer
10010401
Dokumentnummer
NOR40056643