Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 34

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 34

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 34

Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen

Die Vertragsparteien schreiben vor,

  1. Litera a
    daß alle Personen, die nach Maßgabe dieses Übereinkommens Erlaubnisscheine erhalten oder die leitende oder beaufsichtigende Stellung in einem im Einklang mit diesem Übereinkommen errichteten staatlichen Unternehmen innehaben, die erforderliche Befähigung zur wirksamen und gewissenhaften Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften besitzen müssen,
  2. Litera b
    daß staatliche Behörden sowie Hersteller, Händler, Wissenschaftler, wissenschaftliche Einrichtungen und Krankenanstalten Verzeichnisse zu führen haben, in welche die Mengen jedes hergestellten Suchtgiftes und alle Erwerbe oder Veräußerungen von Suchtgiften im einzelnen einzutragen sind. Diese Verzeichnisse sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Soweit für ärztliche Verordnungen amtliche Hefte mit Kontrollabschnitten verwendet werden (Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b), sind diese Hefte einschließlich der Kontrollabschnitte ebenfalls mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Schlagworte

Überwachungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056642

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A34/NOR40056642

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