Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Suchtgiftkonvention 1961
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 32
Inkrafttretensdatum
03.03.1978
Außerkrafttretensdatum
Index
89/05 Suchtgifte
Text
Artikel 32
Sonderbestimmungen über Suchtgifte in Ausrüstungen für Erste Hilfe, die auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr mitgeführt werden
(1)Absatz einsDas Mitführen beschränkter Suchtgiftmengen, die während der Reise für Erste Hilfe oder sonstige dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein-, Aus- oder Durchfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.
(2)Absatz 2Der Registerstaat trifft geeignete Sicherheitsvorkehrungen, um zu verhindern, daß die in Absatz 1 bezeichneten Suchtgifte unstatthaft verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden, Die Kommission empfiehlt solche Sicherheitsvorkehrungen in Konsultation mit den zuständigen internationalen Organisationen.
(3)Absatz 3Für die nach Absatz 1 auf Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführten Suchtgifte gelten die Gesetze, Verordnungen, Genehmigungen und Erlaubnisse des Registerstaates; unberührt bleibt das Recht der zuständigen örtlichen Behörden, an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs Nachprüfungen, Inspektionen und sonstige Kontrollen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Suchtgifte in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoß gegen den Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Gesetzesnummer
10010401
Dokumentnummer
NOR40056640