(4)Absatz 4a) Gestattet eine Vertragspartei das Ein- oder Ausführen von Suchtgiften, so schreibt sie für jede Ein- oder Ausfuhr, gleichviel ob eines oder mehrere Suchtgifte, eine besondere Ein- oder Ausfuhrgenehmigung vor.
b)Litera b In dieser Genehmigung sind der Name, gegebenenfalls die international nicht schutzfähige Bezeichnung und die ein- oder auszuführende Menge des Suchtgiftes, Name und Anschrift des Ein- oder Ausführenden und die Frist anzugeben, innerhalb deren die Ein- oder Ausfuhr erfolgen muß.
c)Litera c In der Ausfuhrgenehmigung sind ferner Nummer und Datum der Einfuhrbescheinigung (Absatz 5) und die Behörde anzugeben, welche letztere ausgestellt hat.
d)Litera d In der Einfuhrgenehmigung kann die Einfuhr in mehr als einer Sendung gestattet werden.