(1)Absatz einsa) Die Vertragsparteien schreiben eine Genehmigungspflicht für den Suchtgifthandel und die Suchtgiftverteilung vor, soweit diese nicht durch staatliche Unternehmen erfolgen.
b)Litera b Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
alle Personen und Unternehmen zu kontrollieren, die mit dem Handel mit Suchtgiften oder deren Verteilung befaßt oder beschäftigt sind und
im Wege der Genehmigungspflicht die Betriebe und Räumlichkeiten zu kontrollieren, in denen der Handel oder die Verteilung erfolgen kann. Die Genehmigungspflicht braucht nicht auf Zubereitungen erstreckt zu werden.
c)Litera c Die Bestimmungen der Buchstaben a und b über die Genehmigungspflicht brauchen nicht auf Personen erstreckt zu werden, die zur Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben ordnungsgemäß befugt und dementsprechend tätig sind.