Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 30

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 30

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 30

Handel und Verteilung

  1. Absatz einsa) Die Vertragsparteien schreiben eine Genehmigungspflicht für den Suchtgifthandel und die Suchtgiftverteilung vor, soweit diese nicht durch staatliche Unternehmen erfolgen.

    Litera b Die Vertragsparteien sind verpflichtet,

    1. Litera i
      alle Personen und Unternehmen zu kontrollieren, die mit dem Handel mit Suchtgiften oder deren Verteilung befaßt oder beschäftigt sind und
    2. Sub-Litera, i, i
      im Wege der Genehmigungspflicht die Betriebe und Räumlichkeiten zu kontrollieren, in denen der Handel oder die Verteilung erfolgen kann. Die Genehmigungspflicht braucht nicht auf Zubereitungen erstreckt zu werden.

    Litera c Die Bestimmungen der Buchstaben a und b über die Genehmigungspflicht brauchen nicht auf Personen erstreckt zu werden, die zur Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben ordnungsgemäß befugt und dementsprechend tätig sind.

  2. Absatz 2Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
    1. Litera a
      zu verhindern, daß sich im Besitz von Händlern, Verteilern, staatlichen Unternehmen oder der oben erwähnten ordnungsgemäß befugten Personen Mengen von Suchtgiften oder Mohnstroh ansammeln, welche die für den normalen Geschäftsgang bei Berücksichtigung der herrschenden Marktverhältnisse benötigten Mengen übersteigen,
      1. Litera b, Litera i
        für die Lieferung oder Abgabe von Suchtgiften an Einzelpersonen ärztliche Verordnungen vorzuschreiben. Die Vorschrift braucht nicht auf Suchtgifte erstreckt zu werden, die von Einzelpersonen im Zusammenhang mit ihrer ordnungsgemäß genehmigten therapeutischen Tätigkeit rechtmäßig beschafft, verwendet, abgegeben oder verabreicht werden,
      2. Sub-Litera, i, i
        vorzuschreiben, falls die Vertragsparteien dies für notwendig oder wünschenswert halten, daß ärztliche Verordnungen für Suchtgifte des Anhangs römisch eins auf amtlichen Vordrucken ausgestellt werden, welche die zuständigen staatlichen Behörden oder hierzu befugten Berufsvereinigungen in Form von Heften mit Kontrollabschnitten ausgeben.
  3. Absatz 3Es sind Vorschriften der Vertragsparteien darüber erwünscht, daß schriftliche oder gedruckte Suchtgiftangebote, Werbeanzeigen jeder Art oder beschreibende Literatur kommerzieller Art in bezug auf Suchtgifte innere Umhüllungen in Suchtgiftpackungen sowie Aufschriften, unter denen Suchtgifte zum Verkauf angeboten werden, die internationale gesetzlich nicht schutzfähige Bezeichnungen zu enthalten haben, welche die Weltgesundheitsorganisation bekanntgibt.
  4. Absatz 4Falls eine Vertragspartei dies für erforderlich oder wünschenswert hält, schreibt sie vor, daß auf der inneren Suchtgiftpackung oder -umhüllung ein deutlich sichtbarer roter Doppelstreifen anzubringen ist. Auf der äußeren Umhüllung der Suchtgiftpackung ist dies zu unterlassen.
  5. Absatz 5Jede Vertragspartei schreibt vor, daß die Aufschriften, unter denen Suchtgifte zum Verkauf angeboten werden, den genauen Suchtgiftgehalt nach Gewicht oder Hundertsatz angeben. Die Vorschrift braucht nicht auf ein Suchtgift erstreckt zu werden, das auf Grund ärztlicher Verordnung an eine Einzelperson abgegeben wird.
  6. Absatz 6Die Absätze 2 und 5 gelten nicht für den Einzelhandel mit den im Anhang römisch II angeführten Suchtgiften oder für deren Verteilung.

Schlagworte

Suchtgiftumhüllung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056638

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A30/NOR40056638

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