(8)Absatz 8a) Die Beschlüsse der Kommission zur Änderung eines Anhangs unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies binnen neunzig Tagen beantragt, nachdem die Notifikation des Beschlusses bei ihr eingegangen ist. Der Antrag auf Nachprüfung ist zusammen mit allen ihn begründenden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen.
b)Litera b Der Generalsekretär leitet der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen Vertragsparteien Abschriften des Nachprüfungsantrages und der diesbezüglichen Angaben mit der Aufforderung zu, binnen neunzig Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen werden dem Rat zur Erwägung vorgelegt.
c)Litera c Der Rat kann den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben; der diesbezügliche Beschluß des Rates ist endgültig. Er wird allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtgiftkontrollrat notifiziert.
d)Litera d Solange die Nachprüfung dauert, bleibt der ursprüngliche Beschluß der Kommission in Kraft.