Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 3

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 3

Änderungen im Umfang der Kontrolle

  1. Absatz einsLiegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben vor, die nach ihrer Auffassung die Änderung eines Anhangs erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikationen erhärtenden Angaben zu.
  2. Absatz 2Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und alle ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation.
  3. Absatz 3Betrifft die Notifikation einen nicht im Anhang römisch eins oder römisch II aufgeführten Stoff,
    1. Litera i
      so prüfen die Vertragsparteien im Lichte der verfügbaren Angaben, ob es möglich ist, alle für die Suchtgifte des Anhangs römisch eins geltenden Kontrollmaßnahmen auf diesen Stoff vorläufig anzuwenden;
    2. Sub-Litera, i, i
      so kann die Kommission beschließen, und zwar noch ehe sie den unter Ziffer iii) vorgesehenen Beschluß faßt, daß die Vertragsparteien alle für die Suchtgifte des Anhangs römisch eins geltenden Kontrollmaßnahmen vorläufig auf diesen Stoff anwenden, und die Vertragsparteien haben entsprechend zu verfahren;
    3. iii
      so teilt die Weltgesundheitsorganisation, falls sie feststellt, daß dieser Stoff ähnlich mißbraucht werden und ähnliche schädliche Wirkungen hervorrufen kann wie die im Anhang römisch eins oder römisch II aufgeführten Suchtgifte, oder daß er in ein Suchtgift verwandelt werden kann, diese Feststellung der Kommission mit; diese kann im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation beschließen, den Stoff in den Anhang römisch eins oder römisch II aufzunehmen.
  4. Absatz 4Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, daß eine Zubereitung im Hinblick auf die darin enthaltenen Stoffe weder mißbraucht werden noch schädliche Wirkungen hervorrufen kann (Absatz 3) und daß es nur schwer möglich ist, das darin enthaltene Suchtgift zurückzugewinnen, so kann die Kommission im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation diese Zubereitung in den Anhang römisch III aufnehmen.
  5. Absatz 5Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, daß ein im Anhang römisch eins aufgeführtes Suchtgift besonders geeignet ist, mißbraucht zu werden und schädliche Wirkungen hervorzurufen (Absatz 3) und daß diese Eigenschaft nicht durch erhebliche therapeutische Vorzüge aufgewogen wird, die anderen, im Anhang römisch IV nicht aufgeführten Stoffen fehlen, so kann die Kommission im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation dieses Suchtgift in den Anhang römisch IV aufnehmen.
  6. Absatz 6Betrifft eine Notifikation ein im Anhang römisch eins oder römisch II aufgeführtes Suchtgift oder eine im Anhang römisch III aufgeführte Zubereitung, so kann die Kommission außer der in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahme im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation einen jeden Anhang ändern,
    1. Litera a
      indem sie ein Suchtgift aus dem Anhang römisch eins in den Anhang römisch II oder aus dem Anhang römisch II in den Anhang römisch eins überträgt, oder
    2. Litera b
      indem sie ein Suchtgift oder eine Zubereitung aus einem Anhang streicht.
  7. Absatz 7Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, allen Nichtmitgliedern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtgiftkontrollamt mit. Der Beschluß tritt für jede Vertragspartei mit Eingang dieser Mitteilung in Kraft, und die Parteien treffen sodann die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Maßnahmen.
  8. Absatz 8a) Die Beschlüsse der Kommission zur Änderung eines Anhangs unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies binnen neunzig Tagen beantragt, nachdem die Notifikation des Beschlusses bei ihr eingegangen ist. Der Antrag auf Nachprüfung ist zusammen mit allen ihn begründenden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen.

    Litera b Der Generalsekretär leitet der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen Vertragsparteien Abschriften des Nachprüfungsantrages und der diesbezüglichen Angaben mit der Aufforderung zu, binnen neunzig Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen werden dem Rat zur Erwägung vorgelegt.

    Litera c Der Rat kann den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben; der diesbezügliche Beschluß des Rates ist endgültig. Er wird allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtgiftkontrollrat notifiziert.

    Litera d Solange die Nachprüfung dauert, bleibt der ursprüngliche Beschluß der Kommission in Kraft.

  9. Absatz 9Beschlüsse der Kommission nach diesem Artikel unterliegen nicht dem in Artikel 7 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40100553

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A3/NOR40100553

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