Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll Art. 3

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 3

Änderungen des Artikels 10 Absätze 1 und 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 10

Absätze 1 und 4 der Einzigen Suchtgiftkonvention werden geändert und lauten wie folgt:

  1. Absatz einsDie Amtszeit der Mitglieder des Suchtgiftkontrollrates beträgt fünf Jahre; sie können wiedergewählt werden.
  2. Absatz 4Der Rat kann auf Empfehlung des Suchtgiftkontrollrates ein Mitglied des Suchtgiftkontrollrates entlassen, wenn es die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Suchtgiftkontrollrates.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

20003649

Dokumentnummer

NOR40056668

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A3/NOR40056668

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