Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 29

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 29

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 29

Herstellung

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien schreiben eine Genehmigungspflicht für die Suchtgiftherstellung vor, soweit diese nicht durch staatliche Unternehmen erfolgt.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
    1. Litera a
      alle Personen und Unternehmen zu kontrollieren, die mit der Herstellung von Suchtgiften befaßt oder beschäftigt sind,
    2. Litera b
      im Wege der Genehmigungspflicht die Betriebe und Räumlichkeiten zu kontrollieren, in denen die Herstellung erfolgen kann, und
    3. Litera c
      vorzuschreiben, daß Personen, welche die Genehmigung zur Herstellung von Suchtgiften besitzen, sich in regelmäßigen Abständen Erlaubnisscheine beschaffen, auf denen die Arten und Mengen der Suchtgifte angegeben sind, die sie herstellen dürfen. Die Erlaubnisscheinpflicht braucht nicht auf Zubereitungen erstreckt zu werden.
  3. Absatz 3Die Vertragsparteien verhindern, daß sich im Besitz von Suchtgiftherstellern Mengen von Suchtgiften und Mohnstroh ansammeln, welche die für den normalen Geschäftsgang bei Berücksichtigung der herrschenden Marktverhältnisse benötigten Mengen übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056637

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A29/NOR40056637

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