vorzuschreiben, daß Personen, welche die Genehmigung zur Herstellung von Suchtgiften besitzen, sich in regelmäßigen Abständen Erlaubnisscheine beschaffen, auf denen die Arten und Mengen der Suchtgifte angegeben sind, die sie herstellen dürfen. Die Erlaubnisscheinpflicht braucht nicht auf Zubereitungen erstreckt zu werden.