Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 26

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 26

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 26

Kokastrauch und Kokablätter

  1. Absatz einsGestattet eine Vertragspartei den Anbau des Kokastrauchs, so wendet sie auf diesen und dessen Blätter das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem mit der Einschränkung an, daß die in Absatz 2 Buchstabe d jenes Artikels der dort erwähnten Stelle vorgeschriebene Pflicht lediglich darin besteht, die geernteten Mengen so bald wie möglich nach Beendigung der Ernte körperlich in Besitz zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien setzen nach Möglichkeit das Ausjäten aller wild wachsenden Kokasträucher durch. Sie vernichten rechtswidrig angebaute Kokasträucher.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056634

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A26/NOR40056634

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