(1)Absatz einsGestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn für andere Zwecke als die Gewinnung von Opium, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß aus diesem Opiummohn kein Opium gewonnen wird, und
daß die Herstellung von Suchtgiften aus Mohnstroh hinreichend kontrolliert wird.