(2)Absatz 2a) Wünscht eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet am 1. Januar 1961 kein Opium für die Ausfuhr gewonnen wurde, vorbehaltlich des Absatzes 1 jährlich bis zu fünf Tonnen Opium auszuführen, das in ihrem Hoheitsgebiet gewonnen wird, so notifiziert sie dies dem Suchtgiftkontrollrat und reicht ihm gleichzeitig Angaben ein, aus denen folgendes ersichtlich ist:
die für das zu gewinnende und auszuführende Opium nach Maßgabe dieses Übereinkommens in Kraft befindlichen Kontrollen sowie
der Name jenes Staates, in den sie dieses Opium auszuführen gedenkt;
der Suchtgiftkontrollrat kann entweder diese Notifikation genehmigen oder der Vertragspartei empfehlen, kein Opium für die Ausfuhr zu gewinnen.
b)Litera b Wünscht eine nicht in Absatz 3 bezeichnete Vertragspartei, Opium für die Ausfuhr von jährlich über fünf Tonnen zu gewinnen, so notifiziert sie dies dem Rat und reicht ihm gleichzeitig einschlägige Angaben ein, aus denen unter anderem folgendes ersichtlich ist:
die für die Ausfuhr schätzungsweise zu gewinnenden Mengen,
die für das zu gewinnende Opium vorhandenen oder vorgeschlagenen Kontrollen,
der Name jenes Staates, in den sie dieses Opium auszuführen gedenkt;
der Rat kann entweder diese Notifikation genehmigen oder der Vertragspartei empfehlen, kein Opium für die Ausfuhr zu gewinnen.