die Stelle hat in bezug auf Opium das ausschließliche Recht der Ein- und Ausfuhr, des Großhandels und der Unterhaltung von Beständen mit Ausnahme derjenigen, die von Personen unterhalten werden, welche Opiumalkaloide, medizinisches Opium oder Opiumzubereitungen herstellen. Die Vertragsparteien brauchen dieses ausschließliche Recht nicht auf medizinisches Opium und Opiumzubereitungen zu erstrecken.