Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 23

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 23

Staatliche Opiumstellen

  1. Absatz einsGestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium, so errichtet sie, wenn dies nicht bereits geschehen ist, und unterhält eine oder mehrere staatliche Stellen (in diesem Artikel als „Stelle“ bezeichnet) zur Wahrnehmung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben.
  2. Absatz 2Jede solche Vertragspartei wendet auf den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium und auf Opium folgende Bestimmungen an:
    1. Litera a
      Die Stelle bezeichnet die Gebiete und Landparzellen, auf denen der Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium gestattet wird;
    2. Litera b
      nur Anbauer, die einen Genehmigungsschein der Stelle besitzen, dürfen den Anbau betreiben;
    3. Litera c
      in jedem Genehmigungsschein ist die Größe der Fläche anzugeben, auf welcher der Anbau zulässig ist;
    4. Litera d
      alle Anbauer von Opiummohn haben die gesamte Opiumernte an die Stelle abzuliefern. So bald wie möglich, spätestens jedoch vier Monate nach Beendigung der Ernte, kauft die Stelle die geernteten Mengen und nimmt sie körperlich in Besitz;
    5. Litera e
      die Stelle hat in bezug auf Opium das ausschließliche Recht der Ein- und Ausfuhr, des Großhandels und der Unterhaltung von Beständen mit Ausnahme derjenigen, die von Personen unterhalten werden, welche Opiumalkaloide, medizinisches Opium oder Opiumzubereitungen herstellen. Die Vertragsparteien brauchen dieses ausschließliche Recht nicht auf medizinisches Opium und Opiumzubereitungen zu erstrecken.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2 bezeichneten staatlichen Aufgaben werden von einer einzigen staatlichen Stelle wahrgenommen, sofern die Verfassung der betreffenden Vertragspartei dies zuläßt.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056631

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A23/NOR40056631

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