Artikel 22
Der Generalsekretär übermittelt allen Vertrags- und Unterzeichnerstaaten der Einzigen Suchtgiftkonvention die beglaubigten Abschriften dieses Protokolls. Nach Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Artikel 18 Absatz 1 arbeitet der Generalsekretär einen Text der Einzigen Suchtgiftkonvention in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung aus und übermittelt dessen beglaubigte Abschriften an alle Vertragsstaaten oder an die Parteien, welche einen Anspruch haben, Vertragspartei des Übereinkommens in seiner geänderten Fassung zu werden.
GESCHEHEN zu Genf, am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertzweiundsiebzig in einer Urschrift, die im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll im Namen ihrer Regierungen unterschrieben.