Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll Art. 22

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 22

Der Generalsekretär übermittelt allen Vertrags- und Unterzeichnerstaaten der Einzigen Suchtgiftkonvention die beglaubigten Abschriften dieses Protokolls. Nach Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Artikel 18 Absatz 1 arbeitet der Generalsekretär einen Text der Einzigen Suchtgiftkonvention in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung aus und übermittelt dessen beglaubigte Abschriften an alle Vertragsstaaten oder an die Parteien, welche einen Anspruch haben, Vertragspartei des Übereinkommens in seiner geänderten Fassung zu werden.

GESCHEHEN zu Genf, am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertzweiundsiebzig in einer Urschrift, die im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll im Namen ihrer Regierungen unterschrieben.

Schlagworte

Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

20003649

Dokumentnummer

NOR40056687

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A22/NOR40056687

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