Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Suchtgiftkonvention 1961 Art. 22

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 22

Sonderbestimmungen gegen den Anbau

  1. Absatz einsHerrschen in dem Staat oder einem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Verhältnisse, die ihr ein Anbauverbot für Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze als die geeignetste Maßnahme erscheinen lassen, um die Volksgesundheit und das öffentliche Wohl zu schützen sowie die Abzweigung von Suchtgiften in den unerlaubten Verkehr zu verhindern, so verbietet die betreffende Vertragspartei den Anbau.
  2. Absatz 2Eine Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn oder der Cannabispflanze verbietet, soll die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um jede illegal angebaute Pflanze zu beschlagnahmen und sie mit Ausnahme von geringen, von einer Vertragspartei zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken geforderten Mengen zu zerstören.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A22/NOR40056630

Navigation im Suchergebnis