(4)Absatz 4a) Ergibt sich aus den statistischen Aufstellungen über Ein- und Ausfuhren (Artikel 20), daß die nach einem Staat oder Hoheitsgebiet ausgeführte Menge die in Artikel 19 Absatz 2 bezeichnete Gesamtschätzung für diesen Staat oder dieses Hoheitsgebiet zuzüglich der als ausgeführt nachgewiesenen Mengen und abzüglich eines Überschusses nach Absatz 3 übersteigt, so kann der Suchtgiftkontrollrat dies den Staaten notifizieren, die nach seiner Auffassung davon unterrichtet werden sollten.
b)Litera b Nach Eingang dieser Notifikation dürfen die Vertragsparteien während des in Betracht kommenden Jahres keine weiteren Ausfuhren des betreffenden Suchtgiftes nach diesem Staat oder Hoheitsgebiet genehmigen; dies gilt nicht
in Fällen, in denen bezüglich dieses Staates oder Hoheitsgebietes eine Nachtragsschätzung für die zuviel eingeführte und die benötigte Menge eingereicht wird, oder
in Ausnahmefällen, in denen die Ausfuhr nach Ansicht der Regierung des Ausfuhrstaats für die Krankenbehandlung unerläßlich ist.