Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 21

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 21

Beschränkung der Herstellung und Einfuhr

  1. Absatz einsDie von einem Staat oder Hoheitsgebiet während eines Jahres hergestellte und eingeführte Gesamtmenge jedes Suchtgiftes darf die Summe folgender Mengen nicht überschreiten:
    1. Litera a
      die Menge, die im Rahmen der diesbezüglichen Schätzung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke verbraucht wird;
    2. Litera b
      die Menge, die im Rahmen der diesbezüglichen Schätzung zur Herstellung von anderen Suchtgiften, von Zubereitungen des Anhangs römisch III und von anderen Stoffen verwendet wird, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen;
    3. Litera c
      die Menge, die ausgeführt wird;
    4. Litera d
      die Menge, um welche die Bestände erhöht werden, um sie auf den in der diesbezüglichen Schätzung vorgesehenen Stand zu bringen, und
    5. Litera e
      die Menge, die im Rahmen der diesbezüglichen Schätzung für Sonderzwecke erworben wird.
  2. Absatz 2Von der Summe der in Absatz 1 bezeichneten Mengen werden die beschlagnahmten und zu erlaubter Verwendung freigegebenen Mengen sowie die für den Bedarf der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommenen Mengen abgezogen.
  3. Absatz 3Stellt der Suchtgiftkontrollrat fest, daß die während eines Jahres hergestellte und eingeführte Menge die Summe der in Absatz 1 bezeichneten Mengen abzüglich der in Absatz 2 bezeichneten Mengen übersteigt, so wird der so ermittelte, am Jahresende verbleibende Überschuß von den im darauffolgenden Jahr herzustellenden oder einzuführenden Mengen und von der in Artikel 19 Absatz 2 bezeichneten Gesamtschätzung abgezogen.
  4. Absatz 4a) Ergibt sich aus den statistischen Aufstellungen über Ein- und Ausfuhren (Artikel 20), daß die nach einem Staat oder Hoheitsgebiet ausgeführte Menge die in Artikel 19 Absatz 2 bezeichnete Gesamtschätzung für diesen Staat oder dieses Hoheitsgebiet zuzüglich der als ausgeführt nachgewiesenen Mengen und abzüglich eines Überschusses nach Absatz 3 übersteigt, so kann der Suchtgiftkontrollrat dies den Staaten notifizieren, die nach seiner Auffassung davon unterrichtet werden sollten.

    Litera b Nach Eingang dieser Notifikation dürfen die Vertragsparteien während des in Betracht kommenden Jahres keine weiteren Ausfuhren des betreffenden Suchtgiftes nach diesem Staat oder Hoheitsgebiet genehmigen; dies gilt nicht

    1. Litera i
      in Fällen, in denen bezüglich dieses Staates oder Hoheitsgebietes eine Nachtragsschätzung für die zuviel eingeführte und die benötigte Menge eingereicht wird, oder
    2. Sub-Litera, i, i
      in Ausnahmefällen, in denen die Ausfuhr nach Ansicht der Regierung des Ausfuhrstaats für die Krankenbehandlung unerläßlich ist.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056628

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A21/NOR40056628

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