Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 20

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 20

Dem Suchtgiftkontrollrat einzureichende statistische Aufstellungen

  1. Absatz einsFür jedes ihrer Hoheitsgebiete reichen die Vertragsparteien dem Suchtgiftkontrollrat in der Weise und Form, die er vorschreibt, auf Formblättern, die er zur Verfügung stellt, statistische Aufstellungen über folgende Punkte ein:
    1. Litera a
      die Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften;
    2. Litera b
      die Verwendung von Suchtgiften zur Herstellung von anderen Suchtgiften, von Zubereitungen des Anhangs römisch III und von Stoffen, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, sowie die Verwendung von Mohnstroh zur Herstellung von Suchtgiften;
    3. Litera c
      den Verbrauch von Suchtgiften;
    4. Litera d
      die Ein- und Ausfuhren von Suchtgiften und Mohnstroh;
    5. Litera e
      Beschlagnahmen von Suchtgiften und die Verfügung darüber;
    6. Litera f
      die Bestände an Suchtgiften am 31. Dezember des Berichtsjahres;
      und
    7. Litera g
      nachweisbares Anbaugebiet von Opiummohn.
  2. Absatz 2a) Die statistischen Aufstellungen über die in Absatz 1 bezeichneten Punkte mit Ausnahme des Buchstabens d werden jährlich erstellt und dem Suchtgiftkontrollrat bis zu dem auf das Berichtsjahr folgenden 30. Juni eingereicht.

    Litera b Die statistischen Aufstellungen über die in Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Punkte werden vierteljährlich erstellt und dem Suchtgiftkontrollrat binnen einem Monat nach Ablauf des Berichtsvierteljahres eingereicht.

  3. Absatz 3Die Vertragsparteien brauchen keine statistischen Aufstellungen über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesonderte Aufstellungen über Suchtgifte einzureichen, die für Sonderzwecke in den Staat oder das Hoheitsgebiet eingeführt oder in diesem beschafft wurden, sowie über die Suchtgiftmengen, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommen wurden.
  4. Absatz 4Die Vertragsparteien brauchen keine statistischen Aufstellungen über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesonderte Aufstellungen über Suchtgifte einzureichen, die für Sonderzwecke in den Staat oder das Hoheitsgebiet eingeführt oder in diesem beschafft wurden, sowie über die Suchtgiftmengen, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommen wurden.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056627

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A20/NOR40056627

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