„(4)Absatz 4Der Suchtgiftkontrollrat bemüht sich in Zusammenarbeit mit den Regierungen und entsprechend dem Wortlaut dieses Übereinkommens, den Anbau, die Erzeugung, die Herstellung und den Gebrauch von Suchtgiften auf eine angemessene, für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Menge zu beschränken, um deren Verfügbarkeit für derartige Zwecke zu gewährleisten und den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung und Herstellung von und den illegalen Handel mit sowie den illegalen Gebrauch von Suchtgiften zu verhüten.