Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 2

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 2

Unter Kontrolle stehende Stoffe

  1. Absatz einsAbgesehen von Kontrollmaßnahmen, die auf bestimmte Suchtgifte beschränkt sind, gelten für die im Anhang römisch eins aufgeführten Suchtgifte alle Kontrollmaßnahmen, welche auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Suchtgifte anwendbar sind, insbesondere die in den Artikeln 4 Buchstabe c, 19, 20, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 37 vorgeschriebenen Maßnahmen.
  2. Absatz 2Für die im Anhang römisch II aufgeführten Suchtgifte gelten dieselben Kontrollmaßnahmen wie für die Suchtgifte des Anhangs römisch eins mit Ausnahme der in Artikel 30 Absätze 2 und 5 in bezug auf den Einzelhandel vorgeschriebenen Maßnahmen.
  3. Absatz 3Für die nicht im Anhang römisch III aufgeführten Zubereitungen gelten dieselben Kontrollmaßnahmen wie für die in ihnen enthaltenen Suchtgifte; hinsichtlich dieser Zubereitungen brauchen jedoch Schätzungen (Artikel 19) und Statistiken (Artikel 20) nicht gesondert von den auf die betreffenden Suchtgifte bezüglichen eingereicht und Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii nicht angewandt zu werden.
  4. Absatz 4Für die im Anhang römisch III aufgeführten Zubereitungen gelten dieselben Kontrollmaßnahmen wie für die Zubereitungen, die Suchtgifte des Anhangs römisch II enthalten, jedoch brauchen Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3 bis 15 und bezüglich ihres Erwerbs und ihrer Abgabe im Einzelhandel Artikel 34 Buchstabe b nicht angewandt zu werden, und die für Schätzungen (Artikel 19) und Statistiken (Artikel 20) erforderlichen Angaben sind auf die Suchtgiftmengen zu beschränken, die bei der Herstellung dieser Zubereitungen verwendet werden.
  5. Absatz 5Die im Anhang römisch IV aufgeführten Suchtgifte werden auch in den Anhang römisch eins aufgenommen; für sie gelten alle auf Suchtgifte des Anhangs römisch eins anzuwendenden Kontrollmaßnahmen und zusätzlich folgende:
    1. Litera a
      Jede Vertragspartei trifft alle besonderen Kontrollmaßnahmen, die sie im Hinblick auf die besonders gefährlichen Eigenschaften dieser Suchtgifte für erforderlich hält;
    2. Litera b
      jede Vertragspartei verbietet die Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, den Besitz und die Verwendung dieser Suchtgifte sowie den Handel damit, wenn sie dies im Hinblick auf die in ihrem Staat herrschenden Verhältnisse für das geeignetste Mittel hält, die Volksgesundheit und das öffentliche Wohl zu schützen; ausgenommen sind die Mengen, welche lediglich für die medizinische und wissenschaftliche Forschung einschließlich klinischer Versuche benötigt werden; derartige Versuche sind unter unmittelbarer Aufsicht und Kontrolle der betreffenden Vertragspartei durchzuführen.
  6. Absatz 6Zusätzlich zu den auf alle Suchtgifte des Anhangs römisch eins anzuwendenden Kontrollmaßnahmen gelten für Opium der Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f und die Artikel 21 bis 23 und 24, für Kokablätter die Artikel 26 und 27 und für Cannabis der Artikel 28.
  7. Absatz 7Für Opiummohn, den Kokastrauch, die Cannabispflanze, Mohnstroh und Cannabisblätter gelten die Kontrollmaßnahmen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe e, des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe g, des Artikels 21 bis und der Artikel 22 bis 24; 22, 26 und 27; 22 und 28; 25; 28, soweit diese sich jeweils auf die in Betracht kommenden Rohstoffe beziehen.
  8. Absatz 8Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, auf Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung von Suchtgiften verwendet werden können, alle durchführbaren Überwachungsmaßnahmen anzuwenden.
  9. Absatz 9Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Suchtgifte anzuwenden, die in der gewerblichen Wirtschaft üblicherweise für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden,
    1. Litera a
      sofern sie durch geeignete Vergällungsverfahren oder auf andere Weise sicherstellen, daß die so verwendeten Suchtgifte weder mißbraucht werden noch schädliche Wirkungen hervorrufen können (Artikel 3 Absatz 3) und daß die schädlichen Stoffe in der Praxis nicht zurückgewonnen werden können, und
    2. Litera b
      sofern sie in den von ihnen eingereichten statistischen Angaben (Artikel 20) die Menge jedes derart verwendeten Suchtgiftes anführen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056608

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A2/NOR40056608

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