(2)Absatz 2a) Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet und für jedes Suchtgift, ausgenommen Opium und synthetische Suchtgifte, aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen.
b)Litera b Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 hinsichtlich der Einfuhr und in Artikel 21 bis Absatz 2 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für Opium für jedes Hoheitsgebiet entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen, oder aus der in Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Menge, je nachdem, welche Menge größer ist.
c)Litera c Vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet für synthetische Suchtgifte entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und d bezeichneten Mengen zuzüglich der Menge, die gegebenenfalls benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlichen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c zu bringen, oder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstabe h bezeichneten Mengen, je nachdem welche größer ist.
d)Litera d Die auf Grund der vorangegangenen Buchstaben eingereichten Schätzungen werden in angemessener Weise geändert, um jede beschlagnahmte und danach für den legalen Gebrauch freigegebene sowie jede Menge, die speziellen Beständen für die Bedürfnisse der zivilen Bevölkerung entnommen wurde, zu berücksichtigen.