Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Suchtgiftkonvention 1961
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 18
Inkrafttretensdatum
03.03.1978
Außerkrafttretensdatum
Index
89/05 Suchtgifte
Text
Artikel 18
Dem Generalsekretär von den Vertragsparteien einzureichende Angaben
(1)Absatz einsDie Vertragsparteien reichen dem Generalsekretär alle Angaben ein, welche die Kommission als zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, und zwar insbesondere
einen Jahresbericht über die Wirkung dieses Übereinkommens in jedem ihrer Hoheitsgebiete,
den Wortlaut aller Gesetze und sonstigen Vorschriften, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen werden,
alle von der Kommission zu bestimmenden Auskünfte mit Einzelheiten über Fälle unerlaubten Verkehrs, insbesondere über jeden von ihnen aufgedeckten derartigen Fall, der möglicherweise für die Ermittlung einer Bezugsquelle des unerlaubten Verkehrs oder wegen der in Betracht kommenden Mengen oder wegen der Methode von Bedeutung ist, deren sich die den unerlaubten Verkehr Betreibenden bedient haben,
die Bezeichnungen und Anschriften der staatlichen Behörden, die zur Ausstellung von Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen oder -bescheinigungen ermächtigt sind.
(2)Absatz 2Die Kommission bestimmt, in welcher Weise und wann die Vertragsparteien die in Absatz 1 bezeichneten Angaben einzureichen und welche Formblätter sie dafür zu verwenden haben.
Schlagworte
Ausfuhrgenehmigung, Einfuhrbescheinigung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Gesetzesnummer
10010401
Dokumentnummer
NOR40056625