Artikel 16
Neuer Artikel 38 bis
Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 38 der Einzigen Suchtgiftkonvention eingefügt:
„Artikel 38 bis
Vereinbarungen über regionale Zentren
Wenn eine Vertragspartei es als Teile ihrer Aktionen gegen den illegalen Suchtgifthandel unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung für wünschenswert hält und – falls sie es wünscht –, kann sie mit der technischen Beratung durch den Suchtgiftkontrollrat oder durch besondere Behörden und in Beratung mit anderen interessierten Vertragsparteien in der Region das Treffen von Vereinbarungen fördern, die die Entwicklung der regionalen Zentren für wissenschaftliche Forschung und Aufklärung ins Auge fassen, um die sich aus dem illegalen Suchtgiftgebrauch und -handel ergebenden Probleme zu bekämpfen.“