Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 15

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 15

Berichte des Suchtgiftkontrollrates

  1. Absatz einsDer Suchtgiftkontrollrat erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit sowie die von ihm für erforderlich gehaltenen Zusatzberichte; sie enthalten unter anderem eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Schätzungen und statistischen Angaben sowie geeignetenfalls eine Darlegung über etwaige Erläuterungen, um welche Regierungen ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, und ferner alle Bemerkungen und Empfehlungen, die der Suchtgiftkontrollrat zu machen wünscht. Diese Berichte werden dem Rat über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Berichte werden den Vertagsparteien Anmerkung, richtig: Vertragsparteien) übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056622

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A15/NOR40056622

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