Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Suchtgiftkonvention 1961 Art. 13
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 01.04.2023
Art. 12 am 01.04.2023
Art. 14 am 01.04.2023
Alle Fassungen
Art. 13 heute
Art. 13 gültig ab 03.03.1978
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Suchtgiftkonvention 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1978
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 13
Inkrafttretensdatum
03.03.1978
Außerkrafttretensdatum
Index
89/05 Suchtgifte
Text
Artikel 13
Handhabung des Statistikverfahrens
(1)
Absatz eins
Der Suchtgiftkontrollrat bestimmt, in welcher Weise und Form die in Artikel 20 vorgesehenen statistischen Aufstellungen einzureichen sind; er schreibt die hierfür erforderlichen Formblätter vor.
(2)
Absatz 2
Der Suchtgiftkontrollrat prüft die statistischen Aufstellungen, um zu ermitteln, ob die einzelnen Vertragsparteien oder sonstige Staaten dieses Übereinkommen eingehalten haben.
(3)
Absatz 3
Der Suchtgiftkontrollrat kann zusätzliche Angaben anfordern, soweit er solche für erforderlich hält, um die in den statistischen Aufstellungen enthaltenen Angaben zu ergänzen oder zu erläutern.
(4)
Absatz 4
Der Suchtgiftkontrollrat ist nicht befugt, zu statistischen Angaben über Suchtgifte, die für Sonderzwecke benötigt werden, Fragen zu stellen oder eine Auffassung zu äußern.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Gesetzesnummer
10010401
Dokumentnummer
NOR40056619
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A13/NOR40056619
Navigation im Suchergebnis