Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 13

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 13

Handhabung des Statistikverfahrens

  1. Absatz einsDer Suchtgiftkontrollrat bestimmt, in welcher Weise und Form die in Artikel 20 vorgesehenen statistischen Aufstellungen einzureichen sind; er schreibt die hierfür erforderlichen Formblätter vor.
  2. Absatz 2Der Suchtgiftkontrollrat prüft die statistischen Aufstellungen, um zu ermitteln, ob die einzelnen Vertragsparteien oder sonstige Staaten dieses Übereinkommen eingehalten haben.
  3. Absatz 3Der Suchtgiftkontrollrat kann zusätzliche Angaben anfordern, soweit er solche für erforderlich hält, um die in den statistischen Aufstellungen enthaltenen Angaben zu ergänzen oder zu erläutern.
  4. Absatz 4Der Suchtgiftkontrollrat ist nicht befugt, zu statistischen Angaben über Suchtgifte, die für Sonderzwecke benötigt werden, Fragen zu stellen oder eine Auffassung zu äußern.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056619

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A13/NOR40056619

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