(4)Absatz 4Der Suchtgiftkontrollrat prüft die Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen; er kann, soweit es sich nicht um Bedarf für Sonderzwecke handelt, zusätzliche Angaben anfordern, soweit er solche in bezug auf einen Staat oder ein Hoheitsgebiet, für die eine Schätzung eingereicht worden ist, für erforderlich hält, um die Schätzung zu ergänzen oder eine darin enthaltene Angabe zu erläutern.