Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll Art. 11

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 11

Neuer Artikel 21 bis

Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 21 der Einzigen Suchtgiftkonvention eingefügt:

„Artikel 21 bis

Beschränkung der Opiumerzeugung

  1. Absatz einsDie Opiumerzeugung durch irgendein Land oder Hoheitsgebiet soll organisiert und kontrolliert werden, um zu gewährleisten, daß die in irgendeinem Jahr erzeugte Menge soweit wie möglich die Schätzung des zu erzeugenden Opiums nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f nicht überschreitet.
  2. Absatz 2Stellt der Suchtgiftkontrollrat auf der Basis der ihm zur Verfügung gestellten Angaben in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens fest, daß eine Vertragspartei, die nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f eine Schätzung unterbreitet hat, das erzeugte Opium innerhalb ihrer Grenzen in Übereinstimmung mit den relevanten Schätzungen nicht auf legale Zwecke beschränkt hat und daß eine bedeutende Menge des legal oder illegal erzeugten Opiums innerhalb der Grenzen einer derartigen Partei in den illegalen Handel übergegangen ist, kann er sich nach Prüfung der Erläuterungen der betreffenden Vertragspartei, welche ihm innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des betreffenden Tatbestandes zugehen müssen, entschließen, das gesamte Opium oder nur einen Teil einer derartigen Menge von der zu erzeugenden Quantität und von der Summe der nach Artikel 19 Absatz 2 b definierten Schätzungen für das nächste Jahr abzuziehen, in dem ein derartiger Abzug technisch vollzogen werden kann, und zwar unter Berücksichtigung der Jahreszeit und der vertraglichen Verpflichtungen bezüglich der Opiumausfuhr. Diese Entscheidung tritt 90 Tage nach Benachrichtigung der betreffenden Vertragspartei in Kraft.
  3. Absatz 3Nach Benachrichtigung der betreffenden Vertragspartei über die von ihm nach Absatz 2 im Hinblick auf den Abzug getroffene Entscheidung soll sich der Suchtgiftkontrollrat mit dieser Vertragspartei beraten, um das Problem in zufriedenstellender Weise zu lösen.
  4. Absatz 4Wenn das Problem nicht in zufriedenstellender Weise gelöst wurde, kann sich der Suchtgiftkontrollrat gegebenenfalls auf die Bestimmungen des Artikels 14 berufen.
  5. Absatz 5Beim Treffen seiner Entscheidung bezüglich eines Abzugs nach Absatz 2 darf der Suchtgiftkontrollrat nicht nur alle relevanten Umstände, einschließlich jener, die das in Absatz 2 erwähnte Problem des illegalen Handels hervorrufen, berücksichtigen, sondern er muß auch alle relevanten neuen Kontrollmaßnahmen, die von der Vertragspartei angenommen worden sein können, in Erwägung ziehen.“

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

20003649

Dokumentnummer

NOR40100556

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A11/NOR40100556

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