Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 11

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 11

Geschäftsordnung des Suchtgiftkontrollrats

  1. Absatz einsDer Suchtgiftkontrollrat wählt seinen Präsidenten und die sonstigen Amtsträger, die er für erforderlich hält; er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Absatz 2Der Suchtgiftkontrollrat tritt so oft zusammen, wie dies nach seiner Auffassung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist; er hält jedoch in jedem Kalenderjahr mindestens zwei Tagungen ab.
  3. Absatz 3Der Suchtgiftkontrollrat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056617

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A11/NOR40056617

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