die Verwendung von Suchtgiften zur Herstellung von anderen Suchtgiften, von Zubereitungen des Anhangs III und von Stoffen, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, sowie die Verwendung von Mohnstroh zur Herstellung von Suchtgiften;die Verwendung von Suchtgiften zur Herstellung von anderen Suchtgiften, von Zubereitungen des Anhangs römisch III und von Stoffen, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, sowie die Verwendung von Mohnstroh zur Herstellung von Suchtgiften;