Bundesrecht konsolidiert

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Suchtgiftkonvention 1961 Art. 1

Kurztitel

Suchtgiftkonvention 1961

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 531/1978

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

03.03.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsSoweit nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, gelten für das gesamte Übereinkommen folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Litera a
      Der Ausdruck „Suchtgiftkontrollrat“ bezeichnet den internationalen Suchtgiftkontrollrat.
    2. Litera b
      Der Ausdruck „Cannabis“ bezeichnet die Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze, denen das Harz nicht entzogen worden ist, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Benennung; ausgenommen sind die nicht mit solchen Ständen vermengten Samen und Blätter.
    3. Litera c
      Der Ausdruck „Cannabispflanze“ bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis.
    4. Litera d
      Der Ausdruck „Cannabisharz“ bezeichnet das abgesonderte Harz der Cannabispflanze, gleichviel ob roh oder gereinigt.
    5. Litera e
      Der Ausdruck „Kokastrauch“ bezeichnet jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon.
    6. Litera f
      Der Ausdruck „Kokablatt“ bezeichnet das Blatt des Kokastrauches, sofern nicht dem Blatt alles Ekgonin, Kokain und alle anderen Ekonin-Alkaloide entzogen sind.
    7. Litera g
      Der Ausdruck „Kommission“ bezeichnet die Suchtgiftkommission des Rates.
    8. Litera h
      Der Ausdruck „Rat“bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen.
    9. Litera i
      Der Ausdruck „Anbau“ bezeichnet den Anbau des Opiummohns, des Kokastrauches oder der Cannabispflanze.
    10. Litera j
      Der Ausdruck „Suchtgift“ bezeichnet jeden in den Anhängen römisch eins und römisch II aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff.
    11. Litera k
      Der Ausdruck „Generalversammlung“ bezeichnet die Generalversammlung der Vereinten Nationen.
    12. Litera l
      Der Ausdruck „unerlaubter Verkehr“ bezeichnet jedes gegen dieses Übereinkommen verstoßende Anbauen oder Inverkehrbringen von Suchtgiften.
    13. Litera m
      Die Ausdrücke „Einfuhr“ und „Ausfuhr“ bezeichnen je nach dem Zusammenhang die körperliche Verbringung von Suchtgiften aus einem Staat in einen anderen oder aus einem Hoheitsgebiet in ein anderes Hoheitsgebiet desselben Staates.
    14. Litera n
      Der Ausdruck „Herstellung“ bezeichnet alle zur Erzeugung von Suchtgiften geeigneten Verfahren mit Ausnahme der Gewinnung; er umfaßt sowohl das Reinigen von Suchtgiften als auch deren Umwandlung in andere Suchtgifte.
    15. Litera o
      Der Ausdruck „medizinisches Opium“ bezeichnet Opium, das die erforderlichen Verfahren durchlaufen hat, die es für den medizinischen Gebrauch geeignet machen.
    16. Litera p
      Der Ausdruck „Opium“ bezeichnet den geronnenen Saft des Opiummohns.
    17. Litera q
      Der Ausdruck „Opiummohn“ bezeichnet die Pflanzenart Papaver somniferum L.
    18. Litera r
      Der Ausdruck „Mohnstroh“ bezeichnet alle Teile (außer den Samen) des Opiummohns nach dem Mähen.
    19. Litera s
      Der Ausdruck „Zubereitung“ bezeichnet ein festes oder flüssiges Gemisch, das ein Suchtgift enthält.
    20. Litera t
      Der Ausdruck „Gewinnung“ bezeichnet die Trennung des Opiums, der Kokablätter, der Cannabis und des Cannabisharzes von den Pflanzen, aus denen sie gewonnen werden.
    21. Litera u
      Die Ausdrücke „Anhang I“, „Anhang II“, „Anhang III“, „Anhang IV“ bezeichnen die entsprechend numerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen von Suchtgiften und Zubereitungen in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 3 jeweils gültigen Fassung.
    22. Litera v
      Der Ausdruck „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
    23. Litera w
      Der Ausdruck „Sonderbestände“ bezeichnet die Suchtgiftmengen, die in einem Staat oder Hoheitsgebiet von dessen Regierung für staatliche Sonderzwecke und im Hinblick auf außergewöhnliche Umstände verwahrt werden; der Ausdruck „Sonderzwecke“ ist entsprechend auszulegen.
    24. Litera x
      Der Ausdruck „Bestände“ bezeichnet die in einem Staat oder Hoheitsgebiet verwahrten, für folgende Zwecke bestimmten Suchtgiftmengen:
      1. Litera i
        Verbrauch in dem Staat oder Hoheitsgebiet für medizinische und wissenschaftliche Zwecke;
      2. Sub-Litera, i, i
        Verwendung in dem Staat oder Hoheitsgebiet für die Herstellung von Suchtgiften und anderen Stoffen;
      3. iii
        Ausfuhr;
        unter Ausschluß jedoch der in dem Staat oder Hoheitsgebiet vorhandenen Suchtgiftmengen,
      4. Sub-Litera, i, v
        die sich zwecks genehmigter Ausübung therapeutischer oder wissenschaftlicher Tätigkeiten im Gewahrsam von Apothekern, sonstigen zugelassenen Einzelverteilern und gehörig befugten Anstalten oder Personen befinden, oder
      5. Litera v
        die als Sonderbestände verwahrt werden.
    25. Litera y
      Der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ bezeichnet jeden Teil eines Staatswesens, der bei der Anwendung des in Artikel 31 vorgesehenen Systems von Einfuhrbescheinigungen und Ausfuhrbescheinigungen als gesonderte Einheit behandelt wird. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht nur für den Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in den Artikeln 42 und 46.
  2. Absatz 2Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Suchtgift als „verbraucht“, wenn es zur Einzelverteilung, medizinischen Verwendung oder wissenschaftlichen Forschung an eine Person oder ein Unternehmen geliefert worden ist; der Ausdruck „Verbrauch“ ist entsprechend auszulegen.

Schlagworte

Blütenstand

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056607

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/531/A1/NOR40056607

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