(2)Absatz 2Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1 sowie aus Nebenbetrieben gemäß § 1 Abs. 4 gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft soweit zu überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.Der Bund hat die Entgelte nach Paragraph 2, Absatz eins, sowie aus Nebenbetrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 4, gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft soweit zu überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.