Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsregeln für ImmobilienmaklerNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 323/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

26.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.06.1996

Abkürzung

ImmMV

Index

Vorheriger Suchbegriff50/01 GewerbeordnungNächster Suchbegriff

Text

Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen – Ersichtlichmachung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsVorheriger SuchbegriffFürNächster Suchbegriff Vermittlungen dürfen die Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff nur Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff den Fall, daß diese Vermittlungen erfolgreich sind (Absatz 2,), oder in den Fällen des Paragraph 9, Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren; sie dürfen hiebei die Provisionen oder sonstigen Vergütungen – ausschließlich der Umsatzsteuer – nur bis zu den sich aus den Absatz 3 bis 13 und aus den Paragraphen 10 bis 20 ergebenden Höchstbeträgen vereinbaren. Die Vereinbarung von Vergütungen wie Einschreib-, Vormerk- oder Bearbeitungsgebühren usw. Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff nicht unter den ersten Satz fallende Vermittlungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um die Vergütung von Barauslagen Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff vom Auftraggeber gewünschte besondere Maßnahmen (z. B. Werbung durch Prospekte). Insbesondere ist das entgeltliche Namhaftmachen eines anderen Immobilienmaklers unzulässig.
  2. Absatz 2Die Vermittlung ist nur dann als erfolgreich im Sinne des Absatz eins, anzusehen, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen dem Auftraggeber und dem vom Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande gekommen ist, oder wenn der Fall des Paragraph 13, Absatz 2, gegeben ist.
  3. Absatz 3Soweit Provisionen oder sonstige Vergütungen nicht vereinbart werden dürfen, dürfen sie auch nicht gefordert oder genommen werden.
  4. Absatz 4Wenn zwei oder mehrere Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff an der Vermittlung beteiligt waren, darf nur jener Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung überwogen hat. Ist keine überwiegende Verdienstlichkeit eines Immobilienmaklers an der Vermittlung gegeben, so darf nur jener Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, der ihm als erster den Partner des Rechtsgeschäftes genannt hat.
  5. Absatz 5Der Berechnung der Provision oder sonstigen Vergütungen dürfen nur den Rechtsvorschriften entsprechende Beträge (Kaufpreise, Bruttomietzinse, im Paragraph 15, genannte Abgeltung usw.) zugrunde gelegt werden.
  6. Absatz 6Vorheriger SuchbegriffFürNächster Suchbegriff den Fall, daß der gemäß einer bestimmten Ziffer des Paragraph 10, Absatz eins,, des Paragraph 10 a,, des Paragraph 17, Absatz eins, oder des Paragraph 18, Absatz eins, zu berechnende Provisionsbetrag geringer wäre als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, darf vereinbart werden, daß dieser Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer zu bezahlen ist.
  7. Absatz 7Ist eine der Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes zur Erteilung eines Vermittlungsauftrages nur unter der Bedingung bereit, daß sie die Pflicht zur Bezahlung einer Provision oder sonstigen Vergütung nicht trifft, so darf der Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff – ausgenommen in den Fällen des Absatz 8 und 9 – mit der anderen Partei eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren, die den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100% überschreitet.
  8. Absatz 8Wenn die Vermittlung eine Wohnung betrifft, darf der Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff keine vom Käufer, Bestandnehmer oder sonstigem Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten zu bezahlende erhöhte Provision im Sinne des Absatz 7, vereinbaren.

    Anmerkung, Absatz 9 und 10 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1984,)

  9. Absatz 11Die Absatz 9 und 10 gelten nicht, wenn die Förderungsmittel zur Gänze zurückbezahlt worden sind.
  10. Absatz 12Wenn die Vermittlung eine Burg, ein Schloß oder ein Kloster betrifft, dürfen die Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff mit jeder der beiden Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren, die den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100% überschreitet.
  11. Absatz 13Mit dem Auftraggeber darf ein Pauschalentgelt vereinbart werden, dessen Höhe jedoch den zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen darf.
  12. Absatz 14Die Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff haben in den Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen die Vorheriger Suchbegrifffür Vermittlungen zulässigen Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen; diese Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Rechtsgeschäften betreffend bestimmte Objekte in Schaufenstern, Schaukästen und dergleichen angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen.

Schlagworte

Einschreibgebühr, Vormerkgebühr, Gebrauchsberechtigter, Preisauszeichnung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12082194

Alte Dokumentnummer

N5199433028J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/323/P8/NOR12082194

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