Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsregeln für ImmobilienmaklerNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 323/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Außerkrafttretensdatum

28.06.1996

Abkürzung

ImmMV

Index

Vorheriger Suchbegriff50/01 GewerbeordnungNächster Suchbegriff

Text

Paragraph 5,

Die Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. Ziffer eins
    die Berufsangabe unterlassen;
  2. Ziffer 2
    mit Personen zusammenarbeiten oder eine sonstige die Ausübung des Gewerbes der Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff betreffende Verbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt (Paragraph 2,) wissen könnten, daß diese Personen das Gewerbe der Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff oder das Gewerbe der Immobilienverwaltung ohne entsprechende Konzession oder ein sonstiges Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ausüben;
  3. Ziffer 3
    in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber direkt in Verbindung treten;
  4. Ziffer 4
    insbesondere in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem anderen Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff infolge Vernachlässigung der ihnen obliegenden Sorgfalt (Paragraph 2,) über das zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder über Umstände, die Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die Beurteilung des Rechtsgeschäftes wesentlich sind (z. B. Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung, Immissionen von einem Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen;
  5. Ziffer 5
    einen Vermittlungsauftrag annehmen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt (Paragraph 2,) wissen könnten, daß der einem anderen befugten Vorheriger SuchbegriffImmobilienmakler erteilte Alleinvermittlungsauftrag noch aufrecht ist, oder unlautere Kundenabwerbung betreiben;
  6. Ziffer 6
    die unentgeltliche Durchführung von Vermittlungen anbieten oder diese Vermittlungen zu Bedingungen (insbesondere Provisionen oder sonstigen Vergütungen) anbieten oder durchführen, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen;
  7. Ziffer 7
    bei dem Anbieten oder der Durchführung einer Vermittlung die Paragraphen 6 bis 20 nicht beachten.

Schlagworte

Standesrecht

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072017

Alte Dokumentnummer

N51978159740

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/323/P5/NOR12072017

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