Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsregeln für ImmobilienmaklerNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 323/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

28.06.1996

Abkürzung

ImmMV

Index

Vorheriger Suchbegriff50/01 GewerbeordnungNächster Suchbegriff

Text

Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff Konsumenteninformation

Paragraph 20 a,

Die Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein Vorheriger Suchbegrifffür Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.

Anmerkung

ÜR: BGBl. Nr. 69/1983, Art. II

Schlagworte

Konsumentenschutz, Immobilientreuhänder

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12073678

Alte Dokumentnummer

N51983159920

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/323/P20a/NOR12073678

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