Der Immobilienmakler darf mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbaren, daß sie ihm für seine Vermittlungstätigkeit eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens je 5% der vom Mieter aus Anlaß des Abschlusses des Mietvertrages an sie geleisteten den Rechtsvorschriften (insbesondere dem Mietengesetz) nicht widersprechenden Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände zu entrichten haben.