Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsregeln für ImmobilienmaklerNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 323/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Außerkrafttretensdatum

28.06.1996

Abkürzung

ImmMV

Index

Vorheriger Suchbegriff50/01 GewerbeordnungNächster Suchbegriff

Text

Paragraph 15,

Der Vorheriger SuchbegriffImmobilienmaklerNächster Suchbegriff darf mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbaren, daß sie ihm Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff seine Vermittlungstätigkeit eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens je 5% der vom Mieter aus Anlaß des Abschlusses des Mietvertrages an sie geleisteten den Rechtsvorschriften (insbesondere dem Mietengesetz) nicht widersprechenden Abgeltung Vorheriger Suchbegrifffür Investitionen oder Einrichtungsgegenstände zu entrichten haben.

Anmerkung

Jetzt Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981

Schlagworte

Ablöse

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072026

Alte Dokumentnummer

N51978159840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/323/P15/NOR12072026

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