Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 49

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Gewillkürte Stellvertretung

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten sind nach dem Recht zu beurteilen, das der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise bestimmt hat.
  2. Absatz 2Ist das anzuwendende Recht nicht bestimmt worden, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll; ist der Stellvertreter für mehrere Geschäfte bestellt worden, so nach dem Recht des Staates, in dem er nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn regelmäßig tätig werden soll.
  3. Absatz 3Versagt auch die im Absatz 2, vorgesehene Anknüpfung, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird.

Schlagworte

Vollmacht

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031335

Alte Dokumentnummer

N2197817162R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P49/NOR12031335

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