Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 4

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Ermittlung fremden Rechtes

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.
  2. Absatz 2Kann das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden, so ist das österreichische Recht anzuwenden.

Anmerkung

Einen besonderen Mechanismus zur Beschaffung von Auskünften über ausländisches Recht sieht das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, BGBl. Nr. 417/1971, vor.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Rechtsauskunft

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031290

Alte Dokumentnummer

N2197817117R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P4/NOR12031290

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