Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 34

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

ABSCHNITT 6
IMMATERIALGÜTERRECHTE

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDas Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
  2. Absatz 2Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm maßgebend.

Schlagworte

Urheberrecht, Patentrecht, gewerbliches Eigentum, Arbeitnehmererfindung

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40111404

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P34/NOR40111404

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