Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 33a

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33a

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsDie Rechtsnatur und der Inhalt dinglicher Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, des Finanzsicherheiten-Gesetzes - FinSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,) sowie der Erwerb dinglicher Rechte daran einschließlich des Besitzes sind nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, in dem das maßgebliche Konto (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, FinSG) geführt wird.
  2. Absatz 2Nach dem im Absatz eins, bezeichneten Recht ist zudem zu beurteilen,
    1. Ziffer eins
      ob das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren durch das Eigentum oder durch sonstige dingliche Rechte eines Dritten verdrängt werden oder diesem gegenüber nachrangig sind oder ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist;
    2. Ziffer 2
      ob und welche Schritte zur Verwertung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren nach Eintritt des Verwertungs- oder Beendigungsfalls (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, FinSG) erforderlich sind.

Schlagworte

Verwertungsfall

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40046932

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P33a/NOR40046932

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