Bundesrecht konsolidiert

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IPR-Gesetz § 33

Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Verkehrsmittel

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDingliche Rechte an den in einem Register eingetragenen Wasser- und Luftfahrzeugen sind, vorbehaltlich des Absatz 2,, nach dem Recht des Registerstaates zu beurteilen; für Eisenbahnfahrzeuge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem das Eisenbahnunternehmen, in dessen Betrieb die Fahrzeuge eingesetzt sind, den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.
  2. Absatz 2Für gesetzliche oder zwangsweise begründete Pfandrechte oder gesetzliche Zurückbehaltungsrechte zur Sicherung von Ansprüchen auf Ersatz der durch das Fahrzeug verursachten Schäden oder der Aufwendungen für dieses gilt der Paragraph 31,

Schlagworte

Eigentum, Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031319

Alte Dokumentnummer

N2197817146R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/304/P33/NOR12031319

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