Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IPR-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
16.08.2015
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
§ 29.Paragraph 29,
Ist der Nachlaß nach dem im § 28 Abs. 1 bezeichneten Recht erblos oder würde er einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen, so tritt an die Stelle dieses Rechtes das Recht jeweils des Staates, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet. Ist der Nachlaß nach dem im Paragraph 28, Absatz eins, bezeichneten Recht erblos oder würde er einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen, so tritt an die Stelle dieses Rechtes das Recht jeweils des Staates, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet.
Anmerkung
Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53 Vorrang haben):
- Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag,
BGBl. Nr. 79/1974 idF des Zusatzprotokolls,
BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 39 Abs. 3, Art. 40 Abs. 5)
- Österreichisch-ungarischer Nachlaßvertrag,
BGBl. Nr. 306/1967 (Art. 8 Abs. 2)
Schlagworte
Heimfallsrecht, kaduker Nachlaß, Kaduzität
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031315
Alte Dokumentnummer
N2197817142R